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UMSETZUNG DES § 303 FÜR DEN BEREICH KRANKENFAHRTEN ZUM 01.08.2022

Sonstige Leistungserbringer (inklusive Taxi- und/oder Mietwagenunternehmen) sowie die beauftragten Abrechnungszentren sind verpflichtet, die Abrechnung nach § 302 SGB V in elektronischer Form nach TP 5 mit allen relevanten Urbelegen (Abrechnungsunterlagen) einzureichen. Zur weiteren Optimierung unserer Zusammenarbeit bitten wir Sie deshalb, Ihre Abrechnungen von Krankenfahrten künftig im Rahmen des Datenaustausches nach § 302 SGB V mit uns vorzunehmen, sofern dies noch nicht geschieht.


Bitte beachten Sie, dass Abrechnungen von Krankenfahrten, die nicht in elektronischer Form eingehen, ab dem 01.08.2022, gemäß § 303 SGB V ausgehend vom Rechnungsbetrag, in Höhe von bis zu 5 % gekürzt werden.