Rahmenverträge im Bereich Heilmittel (STAND: 09.03.2022)
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom 11.05.2019 ist die Zuständigkeit, über den Abschluss der Versorgungsverträge für die einzelnen Heilmittelbereiche, von den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen an den GKV-Spitzenverband übergegangen.
Der GKV-Spitzenverband schließt gemäß § 125 Abs. 1 SGB V, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen und mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer auf Bundesebene, für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der jeweiligen Heilmittelversorgung.
Die neu vereinbarten bundesweiten Rahmenverträge in den Bereichen Podologie, Logopädie, Physiotherapie, Ernährungstherapie und Ergotherapie haben umfangreiche Auswirkungen auf die Abrechnungsprüfung Heilmittel und bringen grundlegende Veränderungen der Rechnungsstellung für die Leistungserbringer mit sich.
Wir werden diese neuen vertraglichen Grundlagen zum 01.04.2022 umsetzen und Absetzungen durchführen, sofern wir diesbezügliche Auffälligkeiten in der Rechnungsstellung feststellen können.
Daher möchten wir Sie im Vorfeld und detailliert über die anstehenden Änderungen informieren:
Grundsätzlich gilt: Die Einreichung von möglichen Korrekturen ist ausschließlich über das TP5-Korrekturverfahren möglich!
In den neuen Rahmenverträgen Podologie, Logopädie und Ernährungstherapie wurde unter § 18 Abs. 3 ein Nacherfassungsabzug in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages vereinbart, wenn insbesondere die Felder AC/TK, Positionsnummern, Preise, LANR, Indikationsschlüssel, ICD-10-Code und Tag der Leistungserbringung nicht den Anlagen der Vereinbarungen entsprechen.
Bitte beachten Sie, dass wir in diesen Fällen den Nacherfassungsabzug auf den Verordnungsbetrag durchführen werden.
Die einheitlichen Regelungen zur Abrechnung der Heilmittelverordnungen legen insbesondere Korrekturmöglichkeiten, -form und -zeitpunkt der Verordnung durch den Leistungserbringer fest. In den Rahmenverträgen Podologie (Anlage 3, Punkt 4) und Logopädie (Anlage 3a, Punkt 4) wurden für bestimmte Korrekturen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40 € als pauschaler Korrekturbetrag vereinbart.
Sofern in der Abrechnung auffällt, dass entsprechende Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung fehlen oder erkennbar falsch sind, erfolgt die Absetzung der Verordnung. Der Leistungserbringer erhält, sofern laut Vertrag Korrekturmöglichkeiten nach der Abrechnung zugelassen sind, einmalig die Möglichkeit, die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Felder und Angaben auf der Verordnung Korrekturmöglichkeiten ausgeschlossen sind.
Ist eine Korrektur der Abrechnung durch den Leistungserbringer möglich, berücksichtigen wir künftig den pauschalen Korrekturbetrag bis zu einer Höhe von 40 €, jedoch nicht höher als der nachgeforderte Verordnungsbetrag.
Korrekturmöglichkeit, -form und -zeitpunkt der Anlage 3/3a oder 3b
Falls Korrekturmöglichkeiten auch nach der Abrechnung eingeräumt werden, gilt folgendes Verfahren: fällt in der Abrechnung auf, dass eine oder mehrere Angaben auf der Vorder- oder Rückseite der Verordnung fehlen oder erkennbar falsch sind, wird die Verordnung abgesetzt. Es gibt einmalig die Möglichkeit, die fehlenden Angaben zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Der Leistungserbringer erhält eine Kopie der Originalverordnung und die Begründung der Absetzung mit Verweis auf Anlage 3 des Vertrages. Reicht der Leistungserbringer die Korrektur/Ergänzung nicht fristgerecht innerhalb von 3 Monaten ein, bleibt die Absetzung bestehen. Ein Vergütungsanspruch ist dann nicht mehr gegeben.
§ 18 Abrechnungsregelungen nach Absatz 11 Logopädie und Ernährungstherapie
Hier gilt eine Widerspruchsfrist von 3 Kalendermonaten nach Bekanntgabe der Beanstandung. Diese gilt als anerkannt, wenn der Widerspruch ausbleibt oder verspätet eingereicht wird. Korrekturen sind in Textform unter Beifügung der vollständigen, rechnungsbegründenden Unterlagen erneut einzureichen.
§ 18 Abrechnungsregelungen nach Absatz 10 Podologie und Absatz 12 Physiotherapie
Widerspricht der zugelassene Leistungserbringer oder die Abrechnungsstelle des Leistungserbringers einer Beanstandung unter Angabe der Gründe nicht innerhalb von 9 Monaten nach Bekanntgabe der Beanstandung, so gilt diese als anerkannt. Solche Einsprüche sind in Textform unter Beifügung der vollständigen rechnungsbegründenden Unterlagen erneut einzureichen.
Diese unterschiedlichen Fristen werden von uns hinterlegt. Sollte eine Korrektur bzw. ein Widerspruch zur Absetzung eingehen, wird auf diese vertraglich vereinbarte Frist geprüft. Sollte der Eingang der Korrektur bzw. des Widerspruchs nach der definierten Frist erfolgen, bleibt die Absetzung bestehen und es erfolgt keine Nachzahlung.
Für die neuen bundeseinheitlichen Rahmenverträge wurden einheitliche Vertragsnummern definiert. Diese Vertragsnummern werden in Form eines Leistungserbringergruppenschlüssels (LEGS) dargestellt. Für den Bereich Physio-therapie werden nicht korrekt gelieferte Daten bereits abgesetzt. Wir behalten uns vor, weiterhin Verordnungen abzuweisen, sofern diese mit nicht aktuellen oder fehlerhaften Vertragsnummern zur Abrechnung eingereicht werden.
Eine Verordnung mit 10 oder 20 Therapieeinheiten verliert 7 bis 9 Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachte Leistungen können nicht mehr erbracht und abgerechnet werden. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.
Eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten verliert nach 3 Monaten, eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag, ihre Gültigkeit. Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.
Es ist nicht zulässig, innerhalb der gleichen Diagnosegruppe weitere Leistungen zur Erreichung desselben Therapieziels für den Versicherten durch den Therapeuten bzw. Leistungserbinger zu erbringen. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.
Die Leistungsbeschreibung zur Diagnostik beinhaltet, dass je Kalenderjahr insgesamt bis zu 2 Einheiten Diagnostik (entweder 1 Mal Erstdiagnostik und 1 Mal Bedarfsdiagnostik oder 2 Mal Bedarfsdiagnostik) erbracht werden können.
Die bisher vereinbarten Rahmenverträge berücksichtigen ebenfalls die Regelungen der Heilmittelrichtlinien.
Sollten Kinder unter 10 Jahren den Empfang von Leistungen quittieren, ist dieser zusätzlich durch den gesetzlichen Vertreter zu bestätigen. Für den Bereich Logopädie trifft diese Regelung bereits für Kinder unter 7 Jahren zu. Zusätzlich muss der Leistungserbringer die Empfangsbestätigung der Verordnungen Podologie und Logopädie mit seinen Initialien quittieren. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.
Die Verordnung für Podologie verliert bei einer Unterbrechung von 12 Kalenderwochen nach dem letzten Behandlungstag ihre Gültigkeit. (Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, Podologie, § 7 Abs. 7).
Für den Bericht auf besondere Anforderung ist Anhang C der Leistungsbeschreibung zu verwenden. Auffällige Verordnungen werden derzeit bereits abgesetzt.
Die bundesweit geltenden Rahmenverträgen der verschiedenen Heilmittelbereiche gelten für die nach § 124 Absatz 1 und 2 SGB V zugelassenen Leistungserbringer, sofern sie den Vertrag anerkannt haben. Zur Anerkennung des Vertrages wurden verschiedene Fristen gesetzt. Bitte beachten Sie, dass wir Abrechnungen mit einer fehlenden Zulassung ab 01.03.2023 für alle Heilmittelbereiche abweisen werden.
Telemedizinische Leistungen unterliegen in den verschiedenen Heilmittelbereichen vertraglichen Vereinbarungen. Beispielsweise können nicht alle Leistungen als telemedizinische Leistung erbracht werden, die erste Behandlung im jeweiligen Verordnungsfall hat im unmittelbar persönlichen Kontakt zu erfolgen oder sind in der Menge auf die Hälfte der verordneten Leistungen eingeschränkt. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Vorgaben aus den vertraglichen Vereinbarungen der Heilmittelbereiche Zu nicht vertragskonformen telemedizinischen Leistungen werden wir Abweisungen vornehmen.