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Beitritt zum Apothekenhilfsmittelvertrag erklären

Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln durch Apotheken nach § 127 Absatz 1 SGB V

Der Deutsche Apothekerverband e. V. und die Betriebskrankenkassen haben zum 01.09.2023 einen gemeinsamen und bundesweiten Vertrag zur Hilfsmittelversorgung geschlossen.  Zur Erleichterung   des Vertragsbeitritts (Leistungserbringergruppenschlüssel 1991U01) für die Apotheken wurde eine Friedenspflicht bis zum 30.04.2024 vereinbart. Bis zum Ablauf dieser Frist sind keine Absetzungen vorzunehmen ,  sofern die Apotheke dem Vertrag noch nicht beigetreten ist. 

Im Rahmen der Abrechnungsprüfung ist derzeit noch immer feststellbar,  dass Rechnungssteller Rechnungen über den Datenträgeraustausch  einreichen, für die  zwar der LEGS 1991U01 in der Abrechnung angegeben wird,  die Apotheke jedoch noch kein Beitritt zum Vertrag erklärt hat. 

Ab dem 01.09.2024 eingehende Abrechnungen werden abgewiesen, sofern der LEGS 1991U01 angegeben wird und die Apotheke noch kein Vertragspartner ist. 

Bitte denken Sie daran, dass eine Abrechnung über diesen Vertrag nur möglich ist, wenn eine Beitrittserklärung vorliegt.

Bitte senden Sie uns bei Fragen eine E-Mail an Partnerservice@arz-emmendingen.de.
 

 

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